Alles was Recht ist.

Das Wichtigste in einer Geschäftsbeziehung ist gegenseitiges Vertrauen. Deswegen spielen wir von Anfang an mit offenen Karten und stellen hier unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen zusätzlich als PDF zum Download bereit: AGB Supertrumpf



Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Stand: 02/2009


I. GELTUNGSBEREICH / ALLGEMEINES


1.    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) der Supertrumpf Werbeagentur OG (im Folgenden: AGENTUR) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der AGENTUR und den natürlichen und/oder juristischen Personen, die Leistungen der AGENTUR in Anspruch nehmen (im Folgenden: KUNDEN).

2.    Abweichungen von diesen AGB bedürfen in jedem einzelnen Fall der im Vorhinein und schriftlich erteilten Zustimmung durch die AGENTUR.


II. ANGEBOTE / VERTRAGSABSCHLUSS


1.    Alle Angebote der AGENTUR sind freibleibend.

2.    Grundlage für die von der AGENTUR zu erbringenden Leistungen ist der vom KUNDEN erteilte Auftrag sowie die von diesem zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen. Erteilt der Kunde ein Briefing, so bildet dieses die Grundlage für die jeweilige Leistung.

3.    Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die AGENTUR den Auftrag schriftlich bestätigt (Auftragsbestätigung) oder ihre Leistung erbringt.

4.    Weicht die Auftragsbestätigung bzw. die Leistung von der Bestellung ab, so gilt diese als vom KUNDEN genehmigt, sofern er nicht binnen einer Frist von 3 Tagen schriftlich Gegenteiliges der AGENTUR mitteilt.


III. PRÄSENTATIONEN / BRIEFINGS

1.    Präsentationen der AGENTUR sind entgeltpflichtig. Mangels anderer Vereinbarung hat die AGENTUR Anspruch auf ein angemessenes Honorar, welches zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand für die Präsentation und deren Vorbereitung sowie sämtliche Fremdkosten deckt.

2.    Erhält die AGENTUR nach der Präsentation keinen Auftrag zur Umsetzung der präsentierten Inhalte, so bleiben Rechte daran im Eigentum der AGENTUR. Die Präsentationsunterlagen sind vom KUNDEN vollständig zurückzustellen. Die AGENTUR ist in diesem Fall berechtigt, sämtliche präsentierten Leistungen anderweitig zu verwenden.

3.    Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Weitergabe oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der AGENTUR nicht zulässig.

4.    Der KUNDE wird die AGENTUR über deren Wunsch für jede zu erbringende Leistung und Maßnahme schriftlich briefen und der AGENTUR im Rahmen dieser Briefings die grundsätzlichen Vorgaben für die zu erbringenden Leistungen erteilen sowie alle für die Ausführungen des Auftrages erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.

5.    Sollten sich aufgrund nachträglicher Entscheidungen und Re-Briefings des KUNDEN Korrekturen bzw. Änderungen der ursprünglichen Aufgabenstellung bzw. der ursprünglich geplanten Maßnahmen ergeben, die zu einem Mehraufwand für die AGENTUR führen, so ist die AGENTUR berechtigt, diesen Mehraufwand dem KUNDEN in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für sämtliche Autorenkorrekturen.


IV. RECHTE UND PFLICHTEN DER AGENTUR

1.    Die AGENTUR wird die Interessen des KUNDEN angemessen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen und umsichtigen Unternehmers wahren.

2.    Die AGENTUR ist nicht verpflichtet, die vom KUNDEN übermittelten Unterlagen, Daten und Informationen auf Vollständigkeit, Richtigkeit sowie darauf zu prüfen, ob diese für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sind, in Rechte Dritter eingreifen oder gegen gesetzliche Bestimmungen (z.B. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Markenschutzgesetz etc.) verstoßen.

3.    Ohne gesonderten Auftrag wird die AGENTUR den KUNDEN nicht auf allfällige mit der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen verbundene Risiken rechtlicher Natur (unlauterer Wettbewerb, Markenschutz udgl.) hinweisen. Sofern der KUNDE dies wünscht, wird die AGENTUR über gesonderten Auftrag die erbrachten Leistungen und Maßnahmen auf deren Vereinbarkeit mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder sonstige gesetzliche Bestimmungen prüfen und den KUNDEN auf allfällige Bedenken schriftlich hinweisen. Dies setzt jedoch einen im Vorhinein erteilten schriftlichen Auftrag des KUNDEN voraus; der KUNDE wird die dabei anfallenden Kosten, etwa Rechtsberatungskosten, selbst tragen.

4.    Die AGENTUR wird sich bemühen, sämtliche vertragsgegenständlichen Leistungen termingerecht zu erbringen. Wird der Beginn der Ausführung einer Leistung verzögert oder treten während der Ausführung Verzögerungen oder Unterbrechungen ein, so wird die AGENTUR sämtliche zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Überschreitung der festgelegten Termine und Fristen zu vermeiden bzw. die Verzögerung im Rahmen zu halten. Wird der Beginn der Ausführung einer Leistung verzögert oder treten während der Ausführung Verzögerungen oder Unterbrechungen aufgrund von Umständen ein, die in der Sphäre des KUNDEN liegen, so verlängern sich die festgelegten Termine in einem angemessenen Umfang.

5.    Die Ausführung der einzelnen aufgrund dieser Agenturvereinbarung zu erbringenden Leistungen erfolgt grundsätzlich nach schriftlicher Freigabe durch den KUNDEN. Erteilt der KUNDE nicht innerhalb von drei Tagen schriftlich die Freigabe der Leistungen, dann gelten diese als genehmigt.

6.    Die AGENTUR ist nach freiem Ermessen berechtigt, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und derartige Leistungen zu substituieren (“Besorgungsgehilfe“).

7.    Die AGENTUR ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die AGENTUR und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem KUNDEN dafür ein Entgeltanspruch entsteht.

8.    Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und in angemessener Form zur Verfügung zu stellen sowie für rechtzeitige Freigaben zu sorgen. Verzögerungen, die durch nicht rechtzeitige Übergabe bzw. Freigabe erfolgen, sind vom Kunden zu verantworten.


V. HONORAR

1.    Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, gelten die im Angebot angeführten Preise. Rechnungen der AGENTUR sind prompt ohne Abzug zur Zahlung fällig.

2.    Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, erhält die AGENTUR ein Honorar in der Höhe von 20% des über sie abgewickelten Werbeetats. Die AGENTUR ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom KUNDEN zu ersetzen.

3.    Ist mit dem KUNDEN eine monatliche Grundpauschale (oder Betreuungspauschale) vereinbart, so besteht die Entgeltpflicht auch dann, wenn der KUNDE keine Leistungen abruft. Mit der Pauschale sind vor allem Vorhalteleistungen abgegolten.

4.    Das Entgelt gebührt der AGENTUR auch dann zur Gänze, wenn die Erfüllung des Auftrages aus Gründen unterbleibt, die nicht in der Sphäre der AGENTUR gelegen sind; die Anrechnungsbestimmung des § 1168 Abs. 1 ABGB wird ebenso abbedungen, wie § 1168a 1. Satz ABGB.

5.    Kostenvoranschläge der AGENTUR sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der AGENTUR schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird die AGENTUR den KUNDEN auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom KUNDEN genehmigt, wenn der KUNDE nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht. Für alle Arbeiten der AGENTUR, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der AGENTUR eine angemessene Vergütung.

6.     Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten zum Zeitpunkt der Leistung erhöhen, so ist die AGENTUR berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer.

7.    Fremdleistungen, Auslagen und Spesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Werden Fremdleistungen beauftragt, hat die AGENTUR Anspruch auf eine Agenturprovision von 15% des Netto-Rechnungsbetrages.

8.    Die AGENTUR ist bei Zahlungsverzug berechtigt, vertragliche Leistungen nach schriftlicher Verständigung bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen.

9.    Alle Leistungen der AGENTUR, die nicht ausdrücklich durch ein allfällig vereinbartes Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der AGENTUR.


VI. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE / NUTZUNGSRECHTE

1.    Sofern nicht schriftlich abweichendes vereinbart ist, erwirbt der KUNDE an sämtlichen von der AGENTUR in Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag erbrachten Leistungen, Arbeitsergebnissen und Schöpfungen, vor allem an Werken im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, wie insbesondere an sämtlichen Texten, Graphiken, Bildern, Layouts, Ideen, Konzepten, Plänen, Skizzen, Werbemitteln, Filme, Entwürfen, Designs, Kennzeichen etc. ein nicht exklusives Nutzungsrecht (Werknutzungsbewilligung) wie folgt:

(i)    geographisch auf die Republik Österreich beschränkt,
(ii)    sachlich auf den bekannt gegebenen Verwendungszweck beschränkt,
(iii)    zeitlich mit einem Jahr befristet.

2.    Der Erwerb von Verwertungsrechten setzt die vollständige Zahlung des vereinbarten Honorars voraus. Bis zu diesem Zeitpunkt erwirbt der KUNDE ein zu jeder Zeit widerrufliches nicht exklusives Nutzungsrecht im Umfang gemäß Ziffer VI.1.

3.    Bei Inanspruchnahme von Leistungen Dritter wird die AGENTUR dafür Sorge tragen, dass mit jenen Dritten entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen werden, so dass sichergestellt ist, dass der KUNDE die Nutzungsrechte an diesen Leistungen im Sinne der Ziffer VI.1 erhält.


VII. VERTRAGSDAUER / VORZEITIGE BEENDIGUNG

1.    Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, wird die Agenturvereinbarung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und tritt mit Vertragsabschluss in Kraft.

2.    Diese Agenturvereinbarung kann von beiden Vertragspartnern in einem solchen Fall unter Einhaltung einer 6 (sechs) monatigen Kündigungsfrist jeweils zum Jahresende ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden (ordentliche Kündigung); maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist die Aufgabe des Kündigungsschreibens (Poststempel, Fax- oder Email-Bestätigung).

3.    Die AGENTUR oder der KUNDE sind unbeschadet der Möglichkeit der ordentlichen Kündigung berechtigt, die Agenturvereinbarung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig mit sofortiger Wirkung zu beenden.

4.    Ein wichtiger Grund zur sofortigen Auflösung dieses Vertrages oder auch einzelner Beauftragungen liegt für die AGENTUR dann vor, wenn der KUNDE

a)    in Konkurs fällt bzw. der Konkurs mangels Masse abgewiesen wurde,
b)    mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis im Verzug ist und unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und unter Androhung der Vertragsauflösung erfolglos gemahnt wurde, oder
c)    sonst gegen vertragliche Verpflichtungen oder gegen diese AGB verstößt, die der AGENTUR die Fortführung des Vertragsverhältnisses unmöglich machen.


VIII. GEWÄHRLEISTUNG / HAFTUNG

1.    Der KUNDE ist bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche aus einer Mangelhaftigkeit verpflichtet, die (Teil-) Leistungen der AGENTUR unverzüglich und eingehend – auch hinsichtlich der Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck – zu überprüfen und allfällige Mängel unverzüglich unter genauer Bezeichnung der Mängel schriftlich zu rügen. Der KUNDE ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unerheblicher Mängel zurückzuhalten oder auf einen Leistungsteil entfallende Zahlungen deshalb zurückzuhalten, weil ein anderer Leistungsteil einen wesentlichen Mangel aufweist.

2.    Ansprüche auf Gewährleistung verjähren innerhalb von 6 Monaten nach der tatsächlichen Übergabe der (Teil-) Leistung an den KUNDEN.

3.    Die AGENTUR haftet für verursachte Schäden nur bei Vorsatz oder nachweislicher grober Fahrlässigkeit. Die Haftung der AGENTUR ist für leichte Fahrlässigkeit, Folgeschäden, Vermögensschäden, nicht erzielte Ersparnisse, entgangenen Gewinn, Zinsenverlust sowie Schäden des KUNDEN aus Ansprüchen Dritter ausgeschlossen. Der Höhe nach ist eine Haftung mit € 15.000,- pro Jahr und, sofern der Auftragswert der einzelnen Leistung höher ist, mit diesem beschränkt.

4.    Ansprüche auf Ersatz von Schäden müssen in jedem Fall bei sonstigem Ausschluss längstens innerhalb von einem Jahr ab Schadenseintritt gerichtlich geltend gemacht werden.

5.    Der KUNDE verpflichtet sich, die AGENTUR von allen Ansprüchen Dritter, die auf den vom KUNDEN zur Verfügung gestellten Inhalten beruhen, freizustellen und der AGENTUR die Kosten zu ersetzen, die diesem wegen möglicher Rechtsverletzungen entstehen. Dies betrifft insbesondere auch alle Ansprüche und behördlichen Maßnahmen, die die AGENTUR wegen des Inhalts der Angebote treffen.


IX. SALVATORISCHE KLAUSEL / AUFRECHNUNGSVERBOT / SCHRIFTFORM

1.    Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen; diesfalls gelten jene Vereinbarungen als getroffen, welche rechtswirksam sind und der ursprünglichen Zielsetzung der AGENTUR am nächsten kommen.

2.    Jegliche Aufrechnung mit Forderungen des KUNDEN gegen Forderungen der AGENTUR ist ausgeschlossen.

3.    Soweit in diesen AGB Schriftlichkeit verlangt wird, genügt auch die Übermittlung per Fax oder per E-Mail diesem Erfordernis.


X GERICHTSSTAND / ERFÜLLUNGSORT / ANWENDBARES RECHT

1.    Für sämtliche Streitigkeiten ist das in Wien sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.

2.    Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche und Verpflichtungen ist der Sitz der AGENTUR in Wien, soweit sich aus Natur des Auftrages nichts anderes ergibt.

3.    Es gilt ausschließlich das österreichische materielle Recht ohne Verweisungsnormen.